Passives Kriegsrisiko

In der Lebensversicherung ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse eingetreten ist. Unter Kriegsereignissen ist dabei ein kriegsmäßiger Gewaltzustand zu verstehen. Grund für den Ausschluss derartiger Ereignisse vom Versicherungsschutz ist der Gesichtspunkt einer unkalkulierbaren Anhäufung von Versicherungsfällen und damit die Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge. Bei lediglich passiver Beteiligung an kriegerischen Ereignissen bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen. Maßgeblich ist im Einzelfall der Inhalt der dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen.

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