Soldat und Familie
Ausfallbürgschaft

Ausfallbürgschaft

Private Lebensversicherungen leisten nicht, wenn der Versicherungsfall unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse eingetreten ist. Wenn der Soldat während eines Auslandseinsatzes fällt, besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Einsatzversorgungsgesetzt. Die Höhe dieser Entschädigung ist jedoch gering. Oftmals reicht diese Entschädigung nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard der Hinterbliebenen dauerhaft zu sichern.

Finanzielle Sicherheit bietet eine private Lebensversicherung, die sich für den Fall der Fälle an dem tatsächlichen Bedarf orientiert. Denn obwohl die private Lebensversicherung aktive Kriegseinsätze ausschließt, zahlt der Bund - dank der Ausfallbürgschaft nach § 63b SVG - dennoch die darin vereinbarten Geldleistungen.


TIPP:
Eine private Lebensversicherung ist zwingend erforderlich für den Anspruch auf die Ausfallbürgschaft des Bundes!

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An dieser Stelle wird auf den Bereich Auslandseinsatz und Vorsorge verwiesen, der zu dem Thema umfassend informiert.

Voraussetzungen für die Ausfallbürgschaft:

Eine Lebensversicherung muss aktiv bestehen.

Der Soldat muss Versicherungsnehmer sein.

Die Meldung des Auslandseinsatzes beim Versicherer muss erfolgt sein.

Die Beitragszahlung muss erfolgt sein.

Das passive Kriegsrisiko muss mitversichert sein.

Erklärung passives Kriegsrisiko in der Lebensversicherung.

Achtung: Rechtzeitig vorsorgen

Sobald die Kommandierung für das Ausland vorliegt, können Probleme bei dem Abschluss von Lebensversicherungen entstehen! Der Antrag kann mit Risikozuschlägen versehen oder abgelehnt werden.


TIPP:
Was Sie bei Vertragsabschluss beachten sollten:
  • Voraussetzung für die Ausfallbürgschaft berücksichtigt?
  • Bezugsrecht angeben!

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