Die Bundesrepublik Deutschland hat sich entschlossen, im Rahmen internationaler, friedensschaffender, friedenserhaltender und humanitärer Missionen vermehrt Verantwortung zu übernehmen und entsendet dazu Soldaten in Krisenregionen. Mit der Teilnahme an diesen Auslandsverwendungen ist für den einzelnen Soldaten eine erheblich gesteigerte Gefahr für Leib und Leben verbunden.
Mit der Verabschiedung des Einsatzversorgungsgesetzes (EinsatzVG) ist durch die Initiative und unter tatkräftiger Mitwirkung des Deutschen BundeswehrVerbandes für die Soldaten im Auslandseinsatz eine erhebliche Verbesserung erreicht worden. Dies führt zu verbesserten Versorgungsleistungen unter gleichzeitiger Vereinfachung langwieriger/bürokratischer Untersuchungsverfahren.
Die Voraussetzung für die Gewährung von Einsatzversorgung ist das Vorliegen eines Einsatzunfalles, der während der Zeit zwischen Eintreffen und Verlassen im Einsatzgebiet (Einsatzregion) eingetreten ist. Die Einsatzversorgung ist im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt und tritt durch Verbesserungen mit dem Attraktivitätssteigerungsgesetz rückwirkend ab 01.11.1991 in Kraft.
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