Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstgeber gegenüber dem Beamten und seiner Familie die Verpflichtung, sich an den Krankheits-, Geburts- und Pflegekosten zu beteiligen.
Die verbleibenden Restkosten sind durch eine private Eigenvorsorge abzudecken
Voraussetzung ist der laufende Bezug von Dienstbezügen. Für ehemalige Soldaten zählen dazu:
Ruhegehalt bei ausgeschiedenen Berufssoldaten (BS)
Ehepartner und Kinder von Soldaten auf Zeit während der aktiven Dienstzeit des SaZ (unter bestimmten Voraussetzungen) und
Ausgeschiedene Berufssoldaten
Witwen und Witwer sowie Waisen verstorbener Beamten/innen auf Lebenszeit, Ruhestandsbeamten/innen sowie Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind
Übergangsgebührnisse sind finanzielle Leistungen, die Zeitsoldaten nach Beendigung ihrer Dienstzeit gezahlt werden. Die Übergangsgebührnisse sollen den Wiedereinstieg ins Berufs- und Gesellschaftsleben für den ehemaligen Soldaten erleichtern und dienen zur weiter...
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Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehepartner der beihilfeberechtigten Person, wenn die Einkommensgrenze von 20.000,-- Euro p.a. nicht überschritten wird. Zugrunde gelegt wird das Einkommen des Vor-Vor-Kalenderjahres vor der Stellung des Beihilfeantrages. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind auch im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder der beihilfeberechtigten Person. Dies ist für Kinder in Schul- und Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ggf. verlängert um die Dauer eines Grundwehr- oder Zivildienstes, der Fall.
Aktive Berufssoldaten, Zeitsoldaten, freiwillig Wehrdienstleistende
geschiedene Ehefrauen/Ehemänner von Beihilfeberechtigten
Geschwister der Beihilfeberechtigten
Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen
Enkelkinder einer beihilfeberechtigten Person
Nach der Bundesbeihilfeverordnung erhalten die beihilfeberechtigten Personen Beihilfen zu den notwendigen Aufwendungen. Beihilfefähig sind z.B. Aufwendungen für weiter...
In zahlreichen Fällen wird in der Bundesbeihilfeverordnung festgelegt, welche Aufwendungen nicht oder nur eingeschränkt beihilfefähig sind. Nicht beihilfefähig sind weiter...
Für die Bundesbeihilfe gilt die 100 % Grenze. Danach darf die Beihilfe zusammen mit den Leistungen von dritter Seite (z. B. der privaten Krankenversicherung) nicht höher sein als die tatsächlichen Aufwendungen.
Hierbei bleiben:
Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und sonstigen Summenversicherungen und
die Pauschalbeihilfen in Geburts- und Todesfällen
unberücksichtigt.
Sollten die zu tragenden Eigenbehalte innerhalb eines Kalenderjahres (z. B. für Arzneimittel, Heilmittel etc.) die Belastungsgrenzen von in der Regel 2 % des Bruttojahreseinkommens des Vorkalenderjahres erreichen, so entfallen diese auf Antrag für den Rest des Jahres. Für chronisch Kranke beträgt die Grenze 1 %. Je nach Familienstand kann das dafür berücksichtigte Einkommen vermindert werden:
Minderung um 15 %, sofern der Beihilfeberechtigte verheiratet ist,
Kinderfreibetrag für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
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