Mit der Stellung des Rentenantrages taucht die Frage auf, in welchem System der bisher gesetzlich versicherte Ehepartner eines BS weiterversichert werden kann. Dabei gibt es gravierende Unterschiede zwischen pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie privat krankenversicherten Rentnern.
KVdR bedeutet Krankenversicherung der Rentner. Versicherungspflichtige Rentner haben Beiträge auf folgende Einnahmen zu zahlen:
Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrente),
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Aus Versorgungsbezügen und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sind nur Beiträge zu entrichten, wenn diese einen Mindestbetrag überschreiten. Wird daneben ein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bezogen, dann kann dies einen eigenständigen Tatbestand der Versicherungspflicht begründen.
Die genannten Einkommen werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragszahlung herangezogen. Pflichtversicherte Rentner zahlen einen Beitrag, der ähnlich wie der Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer berechnet wird. Es gilt der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des Zusatzbeitrags der Krankenkasse. Diesen teilt sich der gesetzlich versicherte Rentner mit dem Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte. Bei mehreren gesetzlichen Renten, etwa einer zusätzlichen Versicherten- oder Witwenrente, werden diese Renteneinkünfte für die Beitragsberechnung zusammengezählt. Für Versorgungsbezüge und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit muss der Versicherungspflichtige den vollen Beitragssatz der Krankenkasse zahlen.
Bei freiwillig versicherten Rentnern berücksichtigt die Krankenkasse die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Mitglieds abzüglich eines Kinderfreibetrages. Freiwillig versicherte Rentner haben Beiträge auf folgende Einnahmen zu zahlen:
Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
Versorgungsbezüge,
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie
alle weiteren Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte).
TIPP: | Alternativ zur freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird eine private Krankenversicherung empfohlen. |
Die genannten Einkommen werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Hälfte für die Beitragszahlung herangezogen. Die Beiträge für freiwillig versicherte Rentner werden entweder nach dem allgemeinen Beitragssatz (für die Bemessung aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen) oder nach dem ermäßigten Beitragssatz der GKV (für die Bemessung aus sonstigen Einkünften wie Mieten und Zinsen) erhoben, der für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch gilt. Sie sind in voller Höhe vom Rentner zu tragen. Auch freiwillig versicherte Rentner zahlen einen Beitrag, der ähnlich wie der Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer berechnet wird. Es gilt der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des Zusatzbeitrags der Krankenkasse. Diesen teilt sich der freiwillig gesetzlich versicherte Rentner mit dem Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte. Bei mehreren gesetzlichen Renten, etwa einer zusätzlichen Versicherten- oder Witwenrente, werden diese Renteneinkünfte für die Beitragsberechnung zusammengezählt.
Die Beiträge in der privaten Krankheitskostenvollversicherung werden nach
Eintrittsalter
Gesundheitszustand und
nach den versicherten Leistungen kalkuliert.
Günstige Beiträge und eine Aufnahmegarantie ohne Gesundheitsprüfung in die PKV können durch eine große Anwartschaftsversicherung gesichert werden.
Rechnen Sie Ihren Beitrag aus.
Sollten die Einnahmen - gem. § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – des Ehepartners im Vor-Vor-Kalenderjahr der Stellung des Beihilfeantrages nicht mehr als 20.000,-- Euro betragen haben, besteht ggf. ein Beihilfeanspruch. Nur die PKV bietet einen günstigen beihilfekonformen Restkostenversicherungsschutz.
Mit Rentenbeginn ergibt sich für diesen Personenkreis folgende Situation:
Der Arbeitgeberzuschuss entfällt.
Auf Antrag erhält der Versicherte einen Zuschuss von seinem Rentenversicherungsträger. Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Beitrags geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der GKV zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf den Zahlbeitrag der jeweiligen Rente ergibt. Der Zuschuss ist begrenzt auf den halben PKV-Beitrag.
Eine eventuell abgeschlossene Krankentagegeldversicherung endet mit dem Bezug von Altersrente.
Wird Ihr Ehepartner immer berufstätig bleiben?
… und damit versicherungspflichtig in der GKV
Wird Ihr Ehepartner immer gesund bleiben?
… und erhält damit Zugang zur PKV
Wird Ihr Ehepartner in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen?
…weil er mindestens 9/10tel der 2. Hälfte seines Arbeitslebens GKV versichert war?
Auch der in der GKV versicherte Ehepartner eines Berufssoldaten benötigt so früh wie möglich eine Anwartschaftsversicherung. Durch die frühzeitig abgeschlossene Anwartschaftsversicherung kann ein Zugang mit einem günstigen Beitrag (große Anwartschaft), unabhängig von möglichen Gesundheitsverschlechterungen, in der PKV gesichert werden. Rechnen Sie Ihren Beitrag aus.
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Rentner und Rentenantragsteller sind in der Krankenversicherung der Rentner ( KVdR ) pflichtversichert, wenn sie eine entsprechende Vorversicherungszeit erfüllen. Um die Vorversicherungszeit zu erfüllen, muss vom Beginn der Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags für mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums ein Krankenversicherungsschutz in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden haben. Angerechnet werden sowohl Zeiten einer Pflichtmitgliedschaft und freiwilligen Mitgliedschaft als auch Zeiten einer Familienversicherung. Ab dem 01.08.2017 wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von 3 Jahren angerechnet. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Befreiungsmöglichkeit: Grundsätzlich kann man sich von der eintretenden GKV -Pflicht als KVdR-Rentner befreien lassen.
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