Mit dem im Juli 2009 verabschiedeten Bürgerentlastungsgesetz können privat und gesetzlich Versicherte ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung ab dem 01. Januar 2010 wesentlich besser als bisher steuerlich geltend machen. Diese Regelung soll die Steuerzahler um rund 9,3 Milliarden Euro entlasten. Für den Einzelnen sind zum Teil deutliche steuerliche Entlastungen möglich.
Abzugsfähig sind Beitragsanteile für Versicherungsleistungen, die im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung entsprechen. Für privat Versicherte können daher Beiträge berücksichtigt werden, soweit sie der Absicherung einer Basiskrankenversicherung oder einer Pflegepflichtversicherung dienen. Beitragsanteile für Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen, wie Einbett-Zimmer, Chefarztbehandlung oder Zweibett-Zimmer, Heilpraktikerleistungen, Mehrleistungen bei Zahnersatz und Kieferorthopädie, sind nicht absetzbar.
Die Absetzbarkeit gilt für Beiträge des Steuerpflichtigen für sich selbst, den Ehepartner und für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht.
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