Je nachdem, ob die Eltern gesetzlich oder privat versichert sind, wer von beiden mehr verdient und ob sich das Einkommen oberhalb oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) befindet, existieren unterschiedliche Regelungen. Kinder eines SaZ / BS gelten während der aktiven Zeit der Soldaten als in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Personen , solange keine Krankenversicherungspflicht, eine Familienversicherung oder eine eigene Beihilfeberechtigung dagegen spricht und solange die Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt werden. Für diesen Fall sollte eine Restkostenversicherung den 80 %igen Beihilfeanspruch ergänzen.
Für diesen Fall sind Kinder der PKV zuzuordnen.
Bitte wählen Sie das Bundesland aus, in dem sich Ihr Standort befindet:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen