Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV bei einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze/JAEG) . Empfohlen wird ein ergänzender Versicherungsschutz in der PKV , um z. B. folgende Möglichkeiten zu nutzen:
Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus,
Chefarztbehandlung,
bessere Leistungen für Zahnersatz,
Leistungen für Brillen und Kontaktlinsen,
Heilpraktikerleistungen und
Erstattung der Zuzahlungen für Arznei, Heil- und Hilfsmittel.
Sollte das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, ist ein Wechsel in die PKV Vollversicherung möglich.
Ehemalige Berufssoldaten haben kein Zugangsrecht zur GKV – sie müssen sich in der PKV versichern. Auch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ändert an dieser Situation nichts.
Dies gilt nicht für die Angehörigen und Hinterbliebenen. Diese unterliegen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses der GKV-Pflicht. Sollte das Einkommen des Ehepartners eines ausgeschiedenen BS 20.000,-- Euro im Vor-Vor-Kalenderjahr der Stellung eines Beihilfeantrages nicht übersteigen, besteht ein Beihilfeanspruch. Das bedeutet: Eine zusätzliche Leistung über den GKV-Leistungsanspruch hinaus. Diese Regelung greift schon während der aktiven Zeit eines BS. Bei SaZ greift sie nur während der aktiven Dienstzeit. Aufgrund der Leistungen der Beihilfe sind PKV Zusatzversicherungen nicht in vollem Umfang notwendig. Dadurch werden Beiträge gespart.
Neben der Beihilfe ist eine Restkostenversicherung in der PKV erforderlich. Alternativ ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV möglich, wenn vorher eine Mitgliedschaft in der GKV bestanden hat.
Ehemalige Berufssoldaten haben kein Zugangsrecht in die GKV. Es besteht Versicherungspflicht in der PKV.
Grundsätzlich wird für die Zeit der Beihilfe (sofern ein Beihilfeanspruch besteht) eine Restkostenversicherung in der PKV empfohlen. Bei Wegfall des Beihilfeanspruchs kann der Versicherungsschutz in der PKV als Vollversicherung weitergeführt werden. Alternativ ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV möglich, wenn vorher eine Mitgliedschaft in der GKV bestanden hat.
Ehemalige SaZ haben nach Dienstzeitende, innerhalb von 3 Monaten, die Wahlmöglichkeit zwischen PKV und GKV (wenn keine Versicherungspflicht in der GKV vorliegt).
Ehemalige Berufssoldaten haben kein Zugangsrecht in die GKV. Es besteht Versicherungspflicht in der PKV.
Sollte das Einkommen des Ehepartners eines ausgeschiedenen BS 20.000,-- Euro im Vor-Vor-Kalenderjahr der Stellung eines Beihilfeantrages nicht übersteigen, besteht ein Beihilfeanspruch. Aufgrund der Leistungen der Beihilfe sind PKV Vollversicherungen nicht in vollem Umfang notwendig. Dadurch werden Beiträge gespart. Eine Vollversicherung kann in eine Restkostenversicherung umgewandelt werden. Diese Regelung greift auch schon während der aktiven Zeit eines BS. Bei SaZ greift sie nur während der aktiven Dienstzeit.
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Es besteht eine Versicherungspflicht in der GKV bis zum 30. Lebensjahr oder bis zum 14. Fachsemester. Eine Familienversicherung ist bis zum 25. Lebensjahr in der GKV möglich, wenn Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die Altersgrenze für die Familienversicherung verlängert sich um die Zeit des geleisteten Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes, wenn sich das Studium direkt an das Abitur und den Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst anschließt.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist in den ersten drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht möglich. Grundsätzlich wird für die Zeit der Beihilfe (sofern ein Anspruch besteht) eine Restkostenversicherung in der PKV empfohlen. Bei Wegfall des Beihilfeanspruchs kann der Versicherungsschutz in der PKV als Vollversicherung weitergeführt werden. Oft bietet die PKV günstige Studentenbeiträge an.
Ehemalige SaZ haben nach Dienstzeitende, innerhalb von 3 Monaten, die Wahlmöglichkeit zwischen PKV und GKV (wenn keine Versicherungspflicht in der GKV vorliegt).
Ehemalige Berufssoldaten haben kein Zugangsrecht in die GKV. Es besteht Versicherungspflicht in der PKV.
Sollte das Einkommen des Ehepartners eines ausgeschiedenen BS 20.000,-- Euro im Vor-Vor-Kalenderjahr der Stellung eines Beihilfeantrages nicht übersteigen, besteht ein Beihilfeanspruch. Bestehende PKV Vollversicherungen sind daher nicht in vollem Umfang notwendig. Sie können um die Leistungen der Beihilfe gekürzt werden. Dadurch werden Beiträge gespart. Eine Vollversicherung kann in eine Restkostenversicherung umgewandelt werden. Diese Regelung greift auch schon während der aktiven Zeit eines BS. Bei SaZ greift sie nur während der aktiven Dienstzeit.
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