Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 01.04.2007 wurde in Deutschland eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung eingeführt. Diese Krankenversicherungspflicht gilt ab dem 01.04.2007 in der GKV und ab dem 01.01.2009 in der PKV für alle Personen mit Wohnsitz im Inland.
Ausgenommen von der Pflicht zur Krankenversicherung sind aktive Zeit- und Berufssoldaten. Diese erhalten die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung des Dienstgebers. Nach DZE endet die UTV . SaZ und BS müssen sich dann gegen das Risiko „Krankheit“ versichern. Es bestehen zwei Möglichkeiten: Privat oder gesetzlich.
SaZ: Als Zeitsoldat besteht nach Dienstzeitende die Wahlmöglichkeit zwischen PKV und GKV (wenn keine Versicherungspflicht in der GKV vorliegt). SaZ müssen sich innerhalb von 3 Monaten nach Dienstzeitende entscheiden. Während der Zeit der Übergangsgebührnisse erhalten SaZ einen 50%igen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung (maximiert auf die Höhe des GKV-Zuschusses).
BS: Ehemalige Berufssoldaten sind seit dem 01.01.2009 - zusätzlich zu ihrem Anspruch auf Beihilfe- verpflichtet, sich nach ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr bei einer privaten Krankenversicherung zu versichern. Eine Möglichkeit in die GKV zu wechseln, besteht nicht.
FWDL: Vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr informieren FWDL ihre bisherige Krankenversicherung oder Krankenkasse über die Beendigung des Wehrdienstes. Der Versicherungsschutz wird ab diesem Zeitpunkt aktiviert.
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Den Beamten erstattet der Dienstherr einen Teil der entstehenden Krankheitskosten in Form von Beihilfe als eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Da der Dienstherr nur einen Teil der entstandenen Kosten übernimmt, ist die Beihilfe nur eine Teilhilfe. Für die durch die Beihilfe nicht gedeckten Kostenanteile ist eine eigenverantwortliche Vorsorge in Form einer Krankenversicherung als Restkostenversicherung in der PKV notwendig.
Zu den beihilfeberechtigten Personen zählen:
ausgeschiedene BS
Zu den beihilfeberechtigten Personen zählen unter bestimmten Umständen die Ehepartner und Kinder aktiver und ausgeschiedener BS und
Ehepartner und Kinder von SaZ nur (unter bestimmten Voraussetzungen) während der aktiven Dienstzeit des SaZ
Ausgeschiedene FWDL haben keinen Beihilfeanspruch.
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