Soldaten erhalten während ihrer Dienstzeit durch ihren Dienstherrn eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (UTV). Die UTV schließt grundsätzlich alle Leistungen ein, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich sind.
Im Gegensatz zur freien Heilfürsorge besteht bei der UTV keine freie Arztwahl. Die Bundeswehrsoldaten werden grundsätzlich durch militärisches Sanitätspersonal behandelt. Die Soldaten sind in dieser Zeit nicht krankenversicherungspflichtig. Mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr endet die UTV.
Die bisherige Krankenversicherung bleibt bestehen.
Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) melden bei ihrer bisherigen Versicherung den Beginn des freiwilligen Wehrdienstes. Die Meldung ist bei bisher gesetzlich Pflichtversicherten entweder dem ehemaligen Arbeitgeber oder im Falle von vorheriger Arbeitslosigkeit der Arbeitsagentur zu melden. Bei Familienversicherten erfolgt die Meldung an die Krankenkasse. Bisher über die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Familienversicherte haben die Möglichkeit, eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen. Bisher privat Krankenversicherte melden den freiwilligen Wehrdienst bei ihrer privaten Krankenversicherung (PKV). Aufgrund der UTV benötigt der FWDL keine Leistungen aus der bisherigen Krankenversicherung.
Die Ehepartner und Kinder der Soldaten haben keinen Anspruch auf die UTV. Da in Deutschland jedoch eine Krankenversicherungspflicht besteht, müssen sie sich über einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV) versichern.
Berücksichtigungsfähige Ehepartner und Kinder von SaZ ( nur während der aktiven Dienstzeit des SaZ) oder BS können Beihilfe des Bundes im Krankheitsfall erhalten. Ehepartner erhalten dabei 70 % und Kinder 80 % der beihilfefähigen Krankheitskosten . Die restlichen 30 % bzw. 20 % der Kosten werden über eine Restkostenversicherung oder eine Zusatzversicherung einer privaten Krankenversicherung abgesichert. Erzielt der Ehepartner Einkünfte über 20.000 Euro im Kalenderjahr, entfällt der Anspruch auf Beihilfe. Eine Zusatzversicherung bei einem privaten Krankenversicherer kann in diesem Fall nur mit 100 % Kostenerstattung vereinbart werden.
Bei Ehepartnern und Kindern von FWDL bleiben die Ansprüche aus der Familienversicherung in der GKV bestehen. Sowohl die Ehepartner, sofern sie nicht selbst als eigenständiges Mitglied sozialversicherungspflichtig in der GKV sind, als auch die Kinder sind darüber versichert.
Besonderheit Auslandsstationierung: Sofern Ehepartner und Kinder die Soldaten bei einer Stationierung im Ausland begleiten, leistet die GKV in der Regel nicht. Die private Krankenversicherung als Ergänzung zur Beihilfe löst das Problem. Der frühzeitige Abschluss einer Anwartschaftversicherung für die Familie ist in diesen Fällen sinnvoll. Rechnen Sie aus, was Sie das kostet.
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