Aufgrund eines Auslandseinsatzes erhalten Soldaten zusätzlich neben der Zahlung ihrer regulären Inlandsbezüge einen steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag (AVZ), der einheitlich - unabhängig von Status und Dienstgrad - allen Soldaten, Beamten und Arbeitnehmern zusteht. Der AVZ soll die mit der besonderen Auslandsverwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen ausgleichen.
Wird ein Soldat oder Beamter im Ausland verletzt oder verwundet, steht er unter dem Schirm umfassender sozialer Schutzmechanismen – solange es sich um einen vom Bundestag mandatierten Auslandseinsatz handelt. Für Bundeswehrangehörige in einsatzgleichen Verwendungen galt dies bislang nur, soweit im Einzelfall eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage festgestellt wurde. Das Artikelgesetz (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG) sieht vor, dass einsatzgleiche Verwendungen mit einem Auslandsverwendungszuschlag der Stufe 3 oder höher im Hinblick auf die Versorgung genauso behandelt werden wie ein mandatierter Auslandseinsatz.
Die Höhe des AVZ richtet sich derzeit allein danach, ob wenig ausgeprägte Belastungen, stärker ausgeprägte Belastungen, hohe Belastungen oder sehr hohe Belastungen vorliegen. Die Kriterien der Zuordnung zu den Stufen sind im § 58a Bundesbesoldungsgesetzt (BBesG) in Verbindung mit § 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung geregelt.
Der Auslandsverwendungszuschlag wird in sechs Stufen gezahlt. Für AVZ sind anspruchsberechtigt, wer zum Kontingent im Einsatzland "versetzt" ist oder wer mindestens 15 Tage im Einsatzland ist (Kommandierung). Wer weniger als 15 Tage im Einsatzland ist (Kommandierung) erhält einen Anspruch nur aus der nächst niedrigeren Stufe.
Der AVZ als Erschwerniszulage unterliegt nicht der Pfändung.
Der AVZ darf nicht zur Berechnung des Einkommens einer Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden, d.h. lebt ein Soldat mit einem Lebenspartner zusammen, der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach SGB II beantragt, muss der AVZ unberücksichtigt bleiben.
Es besteht die Möglichkeit, sich bei Beginn eines besonderen Auslandseinsatzes einen Vorschuss auszahlen zu lassen. Hierzu müssen sich die Soldaten an ihre zuständige Truppenverwaltung am Einsatzort im Ausland wenden.
Der Auslandsverwendungszuschlag wird neben den Inlandsdienstbezügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch parallel zum Auslandsverwendungszuschlag nur gewährt, soweit ihre Voraussetzungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen. Die Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, die Schicht- Wechselschichtzulage und der Dienstzeitausgleich sind ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Punkte sind mit dem Auslandsverwendungszuschlag bereits abgegolten.
Abhängig von:
Gefährdungspotenzial
Bedrohungslage
Stufe 1 - 48 Euro täglich
Stufe 2 - 69 Euro täglich
Stufe 3 - 85 Euro täglich
Stufe 4 - 103 Euro täglich
Stufe 5 - 123 Euro täglich
Stufe 6 - 145 Euro täglich
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