Auslandseinsatz und Vorsorge
Einsatzweiterverwendungsgesetz

Einsatzweiterverwendungsgesetz

Für alle Soldaten, die ohne grobes Verschulden einen Einsatzunfall mit nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Schädigungen erlitten haben, gilt zunächst eine Schutzzeit zur (Wieder-) Herstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit. Ein Einsatzunfall kann im vorgenannten Sinne (versorgungsrechtlich) ab dem 01.11.1991 vorliegen.

Während dieses Zeitraums besteht ein Anspruch gegen den Bund auf medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung sowie auf berufliche Qualifizierung auf der Grundlage eines Förderungsplans. Während der Schutzzeit darf zudem eine Versetzung in den Ruhestand oder eine Entlassung infolge einer durch den Einsatzunfalls bedingten Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag des Soldaten erfolgen("Entlassungsverbot"). Die Schutzzeit ist grundsätzlich auf fünf Jahre begrenzt. Diese Frist beginnt mit dem Beginn der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen. Das Einsatz- Weiterverwendungsgesetz ermöglicht eine Verlängerung der Schutzzeit, wenn ein Erfolg innerhalb von weiteren drei Jahren zu Erwarten ist.

Bei allen Soldaten mit Ausnahme der Berufssoldaten (BS) erfolgt - wenn zum vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Schutzzeit noch andauert - die Überführung in ein so genanntes Wehrdienstverhältnis besonderer Art und somit eine Verlängerung der Schutzzeit, wenn der Betroffene nicht schriftlich widerspricht. Im Wehrdienstverhältnis besonderer Art besteht die Rechtsstellung eines SaZ (Bsp.: Anspruch auf Besoldung, Entlassungsgründe).

Der sozialversicherungsrechtliche Status bleibt unberührt (Bsp.: Weiterzahlung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung durch Bund bei Einsatzunfall als FWDL ). Ein schriftlicher Entlassungsantrag ist jederzeit möglich. Bei einer einsatzbedingten, gesundheitlichen Schädigung ab dem 01.07.1992 besteht ein antragsabhängiger Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art, unabhängig davon, ob die (einsatzbedingte) gesundheitliche Beeinträchtigung des früheren Wehrdienstverhältnisses bereits erkannt war oder nicht (z.B bei PTBS).

Der Wiedereinstiegsanspruch besteht dagegen nicht, wenn die einsatzbedingte Schädigung nicht ursächlich für die Nicht-Eingliederung in das Arbeitsleben ist oder wenn die (zusätzliche) Einmalzahlung für Nicht-Berufssoldaten gemäß § 63f SVG bereits gewährt wurde (Grundbetrag 30.000 Euro zuzüglich individueller Erhöhungsbeitrag abhängig von zurückgelegter Dienstzeit). Der Wiedereinstellungsanspruch besteht zudem nicht für ehemalige Berufssoldaten.

Durch den Wiedereinstellungsanspruch wird ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung nicht begründet. Der Anspruch ist grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Einsatzunfall bzw. nach Diagnostizierung der Erkrankung geltend zu machen. Besonderheiten gelten im Falle von Hinderungsgründen für eine Antragsstellung (Sechsmonatsfrist!).

Einsatzverletzte Soldaten mit Ausnahme der BS haben nach Beendigung der Schutzzeit auf Antrag einen Anspruch auf Weiterverwendung als BS, wenn sie zu diesem Zeitpunkt in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 30% gemindert sind ( MdE mind. 30%) und sich anschließend in einer sechsmonatigen Probezeit bewährt haben.

Alternativ besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nach vorheriger Bewährung in einem sechsmonatigem Verhältnis als Beamtin/Beamter auf Probe bzw. auf Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim Bund nach entsprechender erfolgreicher Probezeit.

Bild - Soldat des Heeres und der Marine

Einsatzunfall

Grad der Schädigungsfolgen (GdS) mind. 30 %

--> Option für SaZ, FWDL und Reservisten = Übernahme als Berufssoldat

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