Auslandseinsatz und Vorsorge
Einmalige (Unfall-) Entschädigung

Einmalige (Unfall-) Entschädigung

Die einmalige Entschädigung steht allen Soldaten ( BS , SaZ , Reservisten, FWDL ) zu, wenn ein Einsatzunfall zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 50% führt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist inhaltsgleich mit dem Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in einem Wehrdienstbeschädigungs (WDB)-Anerkennungsverfahren.

Da Soldaten auch mit schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht mehr zwingend in den Ruhestand versetzt bzw. entlassen werden, sondern ggf. Anspruch auf Weiterverwendung haben, ist die einmalige Entschädigung auch bei Verbleib im Dienst zu gewähren.

Die Leistung ist steuerfrei und beträgt für den Soldaten selbst 150.000 Euro. Bei Tod des Soldaten erhalten die Witwe und die versorgungsberechtigten Kinder 100.000 Euro, für Eltern oder nicht versorgungsberechtigte Kinder werden 40.000 Euro und für Großeltern oder Enkel 20.000 Euro gezahlt.

Dabei wurden neben der einmaligen Entschädigung aufgrund erhöhter Lebensgefahr auch die Beträge für die einmalige Unfallentschädigung angepasst, die z.B. Soldaten im Inland wie auch im Ausland erhalten, die besonders gefährliche Dienstverrichtungen ausüben (z.B. Strahlflugzeugführer, Kampfschwimmer, Minenuntersuchungspersonal). Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung als auch auf eine einmalige Entschädigung, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

Gemäß Attraktivitätssteigerungsgesetz ist der Anspruch auf einmalige Unfall-Entschädigung rückwirkend gültig ab 01.11.1991.

Soldatenversorgungsgesetz §63 und §§63a/e

für besonders gefährdete Soldaten

bei Aussetzung besonderer Lebensgefahr im Dienst

Bei Einsatzunfall

MdE mind. 50%

--> Einmalige Entschädigung: 150.000 Euro

Die Entschädigung ist nicht ans Ausland und nicht ans Ausscheiden gebunden.

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