BS sind im Auslandseinsatz in einigen Bereichen besser versorgt, als andere Soldaten. Sollte durch einen solchen Einsatz die Verwendung als Soldat nicht mehr möglich sein und ein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Folge sein, haben BS ein Leben lang Anspruch auf Beihilfe.
Das bedeutet: Einen 70%igen staatlichen Zuschuss zu ihren Krankheitskosten. Die Beihilfeempfänger erhalten damit einen Status ähnlich eines Privatpatienten, jedoch nur zu 70%. Der Rest sollte über eine Restkostenversicherung in der PKV abgesichert sein. Um sich den Zugang zu einer Restkostenversicherung - ohne spätere Gesundheitsprüfung - zu sichern, wird eine Anwartschaftsversicherung benötigt.
Sollte der Abschluss einer Restkostenversicherung aus Risikogründen und dem Fehlen einer Anwartschaft nicht möglich sein, müssen sich ausgeschiedene BS, selbst wenn sie vor ihrer Bundeswehrzeit gesetzlich krankenversichert waren, im Basistarif der PKV versichern. Dieser Tarif ist in der Regel mit dem Höchstbeitrag und den Leistungen der GKV belegt.
Der Basistarif wird daher nicht empfohlen.
TIPP: | Ein Zugang zur GKV ist für BS nicht möglich, selbst bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach dem Ausscheiden. |
Die UTV besteht grundsätzlich bei dienstlichen Auslandsstationierungen oder Auslandseinsätzen weiter.
Dennoch empfiehlt der Dienstherr den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung für private Auslandsaufenthalte. Insbesondere die Rückführung aus medizinischen Gründen wird aus dem Ausland nur ab deutscher Grenze übernommen. Dies kann zu erheblichen Eigenbelastungen führen.
In der Regel beträgt der Zeitraum des Versicherungsschutzes der Auslandsreisekrankenversicherung 42 Tage ab Übertritt der deutschen Grenze. Dies kann bei Auslandseinsätzen, wie z.B. auf dem Balkan, aus denen auch der Urlaub angetreten werden kann, zu Problemen führen. Die 42 Tage sind in der Regel schon im Einsatzzeitraum abgelaufen und gelten dann nicht mehr für die Zeit eines sich anschließenden Urlaubs. Dann aber wird der Versicherungsschutz benötigt.
TIPP: | Wenn möglich sollte der Versicherungsschutz einer Auslandsreisekrankenversicherung erst dann beginnen, wenn der Urlaub tatsächlich angetreten wird. |
Die Gefahr, durch einen Auslandseinsatz zum Pflegefall zu werden, ist gegenüber dem Inland gesteigert. Nicht nur für den Fall eines Auslandeinsatzes sind alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, eine Pflegepflichtversicherung anzuschließen. Träger der sozialen Pflegepflichtversicherung sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen. Träger der privaten Pflegepflichtversicherung sind die privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Die Krankenversicherung (Anwartschaft) und die Pflegepflichtversicherung sollten bei dem gleichen Versicherungsunternehmen bestehen.
BS sind im Gegensatz zu SaZ in der privaten Pflegepflichtversicherung zu versichern, selbst dann, wenn sie nicht über eine Anwartschaftsversicherung bei einer PKV verfügen.
Ein Zugangsrecht zur sozialen Pflegepflichtversicherung besteht für BS nicht.
Große Anwartschaft für BS
Pflegepflichtversicherung in der PKV
Auslandsreise-Krankenversicherung
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